ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Der Ha-Be Baustoffprüftechnik GmbH
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind stets Vertragsbestandteil bei Überwachungsverträgen oder sonstigen Leistungen.
2. Überwachungsverträge sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Prüfstelle schriftlich bestätigt wurden. Anträge auf Herstellen oder Prüfen von Betonwürfeln sowie auf Kugelschlagprüfungen werden nicht schriftlich bestätigt. Sie gelten mit Anlieferung der Würfel bzw. mit der Entnahme des Betons zum Herstellen der Würfel oder mit Terminvereinbarung für eine Kugelschlagprüfung als zu diesen Bedingungen angenommen.
3. Für Leistungen und Lieferungen der Prüfstelle gilt der vorstehende Gebührenkatalog, solange dessen Gültigkeit von der Prüfstelle nicht schriftlich gekündigt und durch eine Neufassung ersetzt wird. Die einzelnen Preise des Gebührenkataloges verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
4. Auskünfte über Prüfzeugnisse, Prüftermine oder sonstige Leistungen, die mündlich oder telefonisch erteilt werden, gelten nur vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Prüfstelle.
5. Die Weitergabe von Eignungsprüfungsunterlagen, Prüfberichten und -zeugnissen darf ohne Einwilligung der Prüfstelle nur an die nach DIN 1045 und DIN 1084 dazu befugten Personen, Behörden oder Überwachungsorganisationen erfolgen.
6. Die für die Durchführung der Prüfung benötigten Materialproben hat der Auftraggeber zu beschaffen und der Prüfstelle zu übersenden, es sei denn, daß die Prüfstelle mit der Beschaffung der Proben gegen Erstattung der Kosten beauftragt ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Beauftragten der Prüfstelle die Entahme der Proben im Werk oder auf der Baustelle zu ermöglichen.
7. Wird eine Prüfung oder Untersuchung aus Gründen abgebrochen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und Barauslagen zu erstatten, mindestens jedoch 50 % der bis zur vollständigen Durchführung des Auftrages fälligen Vergütung gemäß Gebührenkatalog.
8. Nach Abschluß der Prüfungen kann die Prüfstelle frei über das Probenmaterial verfügen und es nach Ablieferung der Prüfergebnisse vernichten. Probekörper, bei deren Prüfung die geforderten Eigenschaften nicht erreicht werden, sind dem Auftraggeber vier Wochen zur Verfügung zu halten.
9. Wenn für die Erbringung einer Leistung verbindliche Fristen oder Termine gesetzt sind, hat der Auftraggeber, wenn die, Prüfstelle in Verzug gerät, eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung einzuräumen. Wird die Leistung auch dann nicht erbracht, hat der Auftraggeber das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Schadensersatzansprüche durch den Verzug oder die Nichterfüllung des Vertrages sind ausgeschlossen.
10. Entsteht dem Auftraggeber bei der Entnahme der Proben, der Durchführung der Prüfung oder Beratung ein Schaden, haftet die Prüfstelle nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Prüfstelle von Schadensersatzansprüchen Dritter - gleich aus welchem Rechtsgrund - freizustellen, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Prüfstelle entstanden.
11. Die Schadensersatzpflicht der Prüfstelle bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sich auf höchstens das 10- fache der vereinbarten Leistungsvergütung. Dies gilt für alle Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verursacht werden.
12. Schadensersatzansprüche verjähren 6 Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber Kenntnis vom Schaden erlangt, ohne diese Kenntnis nach einem Jahr, gerechnet von der Zustellung der Prüfergebnisse an.
13. Höhere Gewalt entbindet für die Dauer des Hindernisses ganz oder teilweise von der Durchführung eines Auftrages.
14. Vereinbarte Termine eines voraussichtlichen Prüfungsabschlusses sind unverbindlich. Die Prüfstelle ist in jedem Falle bestrebt, Terminvereinbarungen einzuhalten.
15. Sollten Prüfungszeugnisse oder Prüfberichte auszugsweise oder gekürzt weitergegeben werden, so ist hierzu in jedem Falle die Genehmigung der Prüfstelle einzuholen.
16. Wenn der Antragsteller gegen die im Prüfzeugnis oder Prüfbericht mitgeteilten Untersuchungsergebnisse Einwendungen erhebt, erfolgt auf seinen Antrag durch die Prüfstelle eine Nachprüfung. Stimmt deren Ergebnis mit dem Beanstandeten innerhalb der normalen Abweichungen überein, so trägt der Antragsteller die Kosten der wiederholten Prüfung. Andernfalls wird das beanstandete Prüfungszeugnis kostenlos berichtigt.
17. Rechnungen der Prüfstelle sind nach Zustellung ohne Abzug zahlbar. Aufrechnungen mit Forderungen des Auftraggebers oder ein Rückbehaltungsrecht sind ausgeschlossen.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Prüfstelle.
19. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht